ArbVG: § 101
OGH 16. 12. 2022, 8 ObA 84/22v
Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberin nach dem Dienstvertrag berechtigt, den örtlichen Tätigkeitsbereich der Arbeitnehmerin zu bestimmen. Am 28. 1. 2022 teilte die Arbeitnehmerin mit, dass sie mit der ihr angebotenen Stelle für Westösterreich nicht einverstanden sei. Drei Tage später erklärte sie, das Dienstverhältnis zum 28. 2. 2022 zu beenden und Kündigungsentschädigung bis 15. 7. 2022 zu begehren. Sie habe von ihrem Austrittsrecht Gebrauch gemacht, weil die Änderung des Einsatzgebietes eine verschlechternde Versetzung darstelle, die mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksam sei. Da sie bis 9. 1. 2022 die Betriebsratsvorsitzende vertreten habe, sei eine Kündigung erst zum 15. 7. 2022 möglich gewesen.