Wie bereits mit Deutschland wurde nun auch mit Tschechien eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, wonach sich bei einer gewöhnlichen wiederkehrenden grenzüberschreitenden Telearbeit bis maximal 40 % die Zuständigkeit des Mitgliedstaates in der Sozialversicherung nicht ändert - zuständig bleibt der Staat, in dem der Arbeitgeber den Sitz hat, und die Zuständigkeit geht nicht auf den Wohnstaat des Grenzgängers über. Die Rahmenvereinbarung tritt mit 1. 3. 2023 in Kraft. Ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der zuständigen Stelle des Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen (in Österreich beim Dachverband der Sozialversicherungen). ( Quelle: https://tinyurl.com/Homeoffice-Tschechien )