Initiativantrag 1. 2. 2023, 3158/A BlgNR 27. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden soll
1. AuslBG-Ausnahme für Ukraine-Flüchtlinge
In Umsetzung des Art 12 der Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2021/55/EG ) erhalten Vertriebene seit Kundmachung der VO der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVO, BGBl II 2022/92) Beschäftigungsbewilligungen auf der Grundlage des § 4 Abs 3 Z 14 AuslBG in allen Branchen ohne Arbeitsmarktprüfung. Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen nun alle arbeitsmarktbehördlichen Hürden abgebaut werden.