EStG: § 16 Abs 1 Z 6
Pendlerverordnung: § 3 idF BGBl II 2014/154
Ein Pendlerpauschale kann nicht als Werbungskosten und ein Pendlereuro nicht als Absetzbetrag abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners den Abgabenbehörden nicht vorlegt. Die Abgabenbehörden müssen nämlich überprüfen, ob das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners inhaltlich richtig ist.