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KBG: Rücknahme eines im Verwaltungsverfahren erbrachten Zuordnungsnachweises der Einkünfte

RechtsprechungSozialrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6836/13/2023 Heft 6836 v. 15.2.2023

KBGG: § 8 Abs 1 Z 2

OGH 21. 6. 2022, 10 ObS 75/22k

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil für sein Kind, sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs 1 KBGG) des Elternteils im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von € 18.000,- (= Grenzwert 2023) oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b KBGG nicht übersteigt (§ 2 Abs 1 Z 3 KBGG). Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit sind für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen. Dazu hat der Leistungsbezieher bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachzuweisen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraums angefallen sind; dann sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraums angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraums angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG). Für Geburten von 1. 1. 2012 bis 28. 2. 2017 kann der Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte des Elternteils, der (ua) das pauschale Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, bis zum 31. 12. 2025 erbracht werden (§ 50 Abs 24 KBGG idF BGBl I 2019/75).

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