KBGG: § 2 Abs 1 Z 2
OGH 28. 7. 2022, 10 ObS 84/22h
Der Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto im Zeitraum von 13. 4. bis 26. 4. 2021 wurde vom SV-Träger abgelehnt weil die Hauptwohnsitzmeldung des Kindes zu spät erfolgt sein soll. Der Sohn der Klägerin wurde am 13. 4. 2021 geboren, am 16. 4. 2021 aus dem Krankenhaus entlassen und am 27. 4. 2021 an der Wohnanschrift der Klägerin (ihrem Hauptwohnsitz) gemeldet.