MSchG: § 15h
VKG: § 8
Enthält eine All-in-Vereinbarung die Formulierung, "Es wird davon ausgegangen, dass im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden pro Monat geleistet werden", lässt die Formulierung eine ausreichende Abgrenzung eines bestimmten Überstundenanteils in zeitlicher Hinsicht, der im Gesamtgehalt pauschal abgegolten werden soll, zu. Folglich ist bei Antritt der Elternteilzeit das Herausrechnen der Mehr- bzw Überstunden aus dem All-in-Gehalt möglich und es kommt zu einem Ruhen dieses Entgeltteiles. Dabei ist bei einer fehlenden Festlegung des Grundentgelts für das Herausrechnen der Mehr- bzw Überstunden vom kollektivvertraglichen Mindestentgelt auszugehen.