Beim VfGH wurde die Aufhebung der Verordnung BGBl II 2021/322, mit der das Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird, wegen Gesetzwidrigkeit beantragt. Nach Ansicht des Antragstellers verstoße die Verordnung gegen § 26 Abs 3 ArbVG, da bei der Festsetzung der Höhe der Lehrlingseinkommen nicht auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen Bedacht genommen worden sei. Dies sei auch ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art 7 B-VG. Der VfGH hat die Behandlung des Antrags aber abgelehnt, weil das Antragsvorbringen die behauptete Gesetzwidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Verordnungsgeber hat die ihm eingeräumte Ermächtigung nicht überschritten und die Höhe des Lehrlingseinkommens nach Maßgabe des § 26 Abs 3 ArbVG festgesetzt. (VfGH 14. 6. 2022, V 174/2022)