EStG: § 47
BFG 15. 11. 2022, RV/7103505/2017
Haben sich Speisenzusteller nach einem vorab erstellten Dienstplan zu den darin festgelegten Zeiten in der Filiale des Restaurantbetriebes einzufinden, dort bereitzuhalten und einlangende Bestellungen in einer vorgegebenen Reihenfolge an Kunden auszuliefern, werden zudem Arbeitsmittel (zB Wärmetaschen, Arbeitskleidung) vom Restaurantbetreiber beigestellt und sind sie verpflichtet, eine Dienstverhinderung (zB bei Krankheit) zu melden, ist von einer Weisungsunterworfenheit und Eingliederung der Speisenzusteller in den Restaurantbetrieb und damit von Dienstleistungen und nicht von individualisierten Werkleistungen auszugehen. Insbesondere begründet das "Bereitstehen auf Abruf" eine besondere persönliche Abhängigkeit, die für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern eher typisch ist als für selbstständige Unternehmer. Die Speisenzusteller waren daher nicht selbstständige Werkunternehmer, sondern Dienstnehmer iSd § 47 EStG 1988.