ASVG: § 68 Abs 1 letzter Satz
Die Kenntnis des Beitragspflichtigen von der Einleitung des Verfahrens über das Bestehen der Pflichtversicherung ist Voraussetzung für den Eintritt der damit verbundenen Hemmung des Ablaufs der Feststellungsverjährungsfrist nach § 68 Abs 1 letzter Satz ASVG.