ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit b
OGH 31. 8. 2022, 9 ObA 61/22v
Die generelle Annahme einer "konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht" des Arbeitgebers im Sinn der Verpflichtung, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz wegfällt, konzernweit zu prüfen bzw für die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb "zu sorgen", kommt nicht in Betracht. Ausnahmsweise kann die Annahme einer konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht nur im Falle eines "konzernbezogenen Arbeitsverhältnisses" erwogen werden (vgl OGH 29. 6. 2009, 9 ObA 34/08b, ARD 6005/6/2009).