ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
OGH 16. 12. 2022, 8 ObA 78/22m
Die Klägerin wurde in der ersten Märzwoche 2021 von einer Angestellten der Arbeitgeberin darauf aufmerksam gemacht, dass es Überlegungen gibt, nicht gegen COVID-19 geimpfte Mitarbeiter nicht weiter zu beschäftigen. Die Klägerin erbat sich Bedenkzeit. Einige Zeit später sagte die Geschäftsführerin zu ihr, dass sie bis Ostern 2021 Zeit hätte, sich impfen zu lassen, ansonsten die Zusammenarbeit beendet werden würde. Die Klägerin erwiderte, dass sie sich "vergewaltigt" und zur Impfung gezwungen fühle. Auch als von ihr in der Folge erneut "eingefordert" wurde, sich impfen zu lassen, erbat sie sich wiederum Bedenkzeit. Am 29. 4. 2021 wurde die Klägerin gekündigt.