Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163, ARD 6823/16/2022) wurde wegen der aktuellen Teuerung die für die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung vorgesehene Einheitswertgrenze ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 angehoben. Mit BGBl II 2022/449 wurde nun auch die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 entsprechend angepasst. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn dessen Einheitswert € 165.000,- (bisher: € 130.000,-) nicht übersteigt. Die für eine Pauschalierung vorgesehene Umsatzgrenze über zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre steigt auf € 600.000,- (bisher: € 400.000,-).