Wird ein geringfügiges Dienstverhältnis beendet und kommt es durch Auszahlung einer fälligen, einmaligen Prämie zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Austrittsmonat und demzufolge zum Eintritt einer Vollversicherung, stellt sich die Frage, wie eine Urlaubsersatzleistung aus der vorherigen geringfügigen Beschäftigung abzurechnen ist. Dazu stellt die Österreichische Gesundheitskasse klar, dass eine Urlaubsersatzleistung stets das Schicksal der im Austrittsmonat bestehenden versicherungsrechtlichen Situation teilt - und daher im Beispielsfall vollversicherungspflichtig abzurechnen ist. Eine ähnliche Situation kann auch bei der Auszahlung von geleisteten Mehrarbeitsstunden, die nicht mehr als Zeitausgleich konsumiert werden können, im Austrittsmonat entstehen. ( Quelle: DGservice Nr 4/Dezember 2022)