EStG: § 33 Abs 8
BFG 24. 3. 2022, RV/7102008/2021
Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2019 ein Einkommen aus unselbstständiger Arbeit iHv € 711,-, weiters erzielte sie negative Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iHv € 2.062,20. Aus diesem Grund vertrat sie die Ansicht, dass ihr eine Negativsteuer iHv € 400,- nach § 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988 zustehe.