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Dienstvertragsänderung durch Geschäftsführer und Gesellschafter zulasten der Gesellschaft

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6832/10/2023 Heft 6832 v. 18.1.2023

ABGB: § 879, § 1016

OGH 21. 11. 2022, 8 ObA 70/22k

Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäftes nicht berührt. Von diesem Grundsatz wird aber dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist. Dies wird dann angenommen, wenn der Vertreter und der Dritte kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, dass der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder sich der Missbrauch dem Dritten geradezu aufdrängen musste.

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