Mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2023 wird die Zuständigkeit zahlreicher regionaler Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice präziser formuliert und im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien die Zuständigkeit für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums gestrichen. Nunmehr richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Wien ausschließlich nach Bezirken. (BGBl II 2022/458)