Der Beitrag befasst sich primär mit der Frage, ob Schwangere, die wegen eines arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbots nach § 4 MSchG freigestellt wurden, während dieser Freistellung auf Urlaub fahren können bzw dürfen und ob freigestellte schwangere Arbeitnehmerinnen aus der Freistellung zurückgeholt werden dürfen. Zusammenfassend kommt Gotthardt zu dem Ergebnis, dass wegen eines arbeitsplatzbezogenen Beschäftigungsverbots freigestellte Arbeitnehmerinnen aus der Freistellung zurückgeholt werden können, wenn sich zwischenzeitlich eine Ersatzbeschäftigung ergibt. Fährt eine freigestellte schwangere Arbeitnehmerin während ihrer Freistellung auf Urlaub und ergibt sich in dieser Zeit eine Ersatzbeschäftigung, so endet ab dem mitgeteilten Termin zum möglichen Dienstantritt die Freistellung und muss die Arbeitnehmerin wieder am Arbeitsort erscheinen. Möchte die Arbeitnehmerin ihre Urlaubsreise fortsetzen, so kann nun zulässig eine Urlaubsvereinbarung getroffen werden. § 4 Abs 2 UrlG steht einer gültigen Urlaubsvereinbarung nur während der Freistellung aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG entgegen.