ASVG: § 49 Abs 1
VwGH 29. 8. 2022, Ra 2020/08/0192
Bei einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben der Jahre 2011 bis 2015 wurde eine jährliche Ausschüttung aus einer Privatstiftung, deren Hauptzweck die Unterstützung der Dienstnehmer ist, an die Dienstnehmer festgestellt. Diese Zahlungen seien als beitragspflichtige Sonderzahlungen einzustufen, sodass die ÖGK die Dienstgeberin mit Bescheid zur Nachzahlung der offenen Beiträge verpflichtete. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, da aufgrund des Naheverhältnisses der Dienstgeberin zur Stiftung die Zuwendungen jedenfalls im Interesse der Dienstnehmer lägen und somit unmittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG gewährt wurden. Der VwGH bestätigt diese Entscheidung und führt dazu aus: