EStG: § 34
Aufwendungen für eine Hornhauttransplantation in einer Privatklinik sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn sich die Sehleistung des Steuerpflichtigen rasch verschlechterte und nur noch 10 % betrug und der Steuerpflichtige deshalb arbeitsunfähig war (hier als Lkw-Fahrer) und die Wartezeit in einem öffentlichen Krankenhaus ein Jahr betragen hätte.