MSchG: § 15j Abs 9
OGH 30. 6. 2022, 9 ObA 32/22d
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vom 14. 10. 2020 die Feststellung, ab 10. 1. 2021 berechtigt (gewesen) zu sein, Elternteilzeit für ihr am 26. 12. 2018 geborenes Kind zu nehmen. Bei Klagseinbringung war sie mit Zwillingen schwanger, das Beschäftigungsverbot trat mit 9. 1. 2021 in Kraft. Seit 19. 5. 2021 ist die Klägerin für zwei Jahre in Karenz. Infolge des Mutterschutzes hatte sie daher keine Möglichkeit, wie beantragt in Elternteilzeit zu arbeiten.