RGV: § 2 Abs 3 und 4, § 22 Abs 1
OGH 30. 6. 2022, 9 ObA 33/22a
Im vorliegenden Fall war der Kläger, ein Vertragsbediensteter, als Polizeischüler zuerst in Kärnten und dann mit Zuweisung der Landespolizeidirektion Wien vom 9. 7. 2019 in der Praxisphase II von 1. 8. 2019 bis 30. 11.2019 der Polizeiinspektion in 1120 Wien zugewiesen. Auch ab 1. 12. 2019 - nach der Ausbildung - war der Kläger im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dieser Dienststelle zugewiesen. Der Kläger begehrte für den Zeitraum 1. 8. bis 30. 11. 2019 Zuteilungsgebühren iHv € 3.430,20, da es sich in diesem Zeitraum um eine Dienstzuteilung gehandelt habe. Der OGH bestätigt jedoch die abweisende Entscheidungen der Vorinstanzen: