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Vordienstzeitenanrechnung: Tätigkeit als Pflegehelferin nicht einschlägig für Diplomkrankenschwester

RechtsprechungVertragsbedienstetenrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6829/16/2022 Heft 6829 v. 21.12.2022

Stmk L-DBR idF LGBl 2018/17: § 256a Abs 1 Z 3 lit c

OGH 31. 8. 2022, 9 ObA 86/22w

Die Klägerin, die in Serbien eine Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester absolvierte und seit 1991 in Österreich wohnt, arbeitete von 1. 10. 1992 bis 28. 10. 1998 als Pflegehelferin in einem Seniorenheim. Ab 28. 12. 1998 hatte sie die Berechtigung, in Österreich als diplomierte Krankenschwester zu arbeiten. Als Diplomkrankenschwester arbeitete die Klägerin von 15. 3. 2000 bis 27. 2. 2002 beim R*** und von 30. 12. 2002 bis 31. 3. 2007 im Sanatorium H***. Seit 2. 4. 2007 ist sie bei der Beklagten als Diplomkrankenschwester beschäftigt.

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