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Keine Umwandlung einer seit 1974 bezogenen Invaliditäts- in Alterspension bei aufrechter Erwerbstätigkeit

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6828/15/2022 Heft 6828 v. 15.12.2022

ASVG: § 253 Abs 1 idF BGBl 1991/157, § 551 Abs 10

OGH 13. 9. 2022, 10 ObS 47/22t

Der Kläger bezieht seit 1974 eine Invaliditätspension von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt und betreibt seit 1989 eine Trafik, die er am 30. 1. 2020 kündigte. Die PVA lehnte den Antrag des Klägers auf Umwandlung der Invaliditätspension in eine Alterspension ab 1. 1. 2020 ab, da nach dem gemäß § 551 Abs 10 ASVG anwendbaren § 253 Abs 1 ASVG idF BGBl 1991/157 am 1. 1. 2020 keine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte werden dürfen. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass er die Voraussetzungen für die gesetzliche Alterspension erfüllt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Bei einem Antrag auf eine Alterspension sei das am 30. 6. 1993 geltende Recht dann weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG bestehe, deren Stichtag - wie hier - vor dem 1. 7. 1993 liege. Da am 1. 1. 2020 eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestand, sei nach § 253 Abs 1 ASVG aF daher eine der Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.

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