RILAK 2005: § 15 Abs 2 Z 3
OGH 30. 8. 2022, 8 ObA 38/22d
Nach § 15 Abs 1 der auf das Dienstverhältnis des Klägers zur Arbeiterkammer anzuwendenden Richtlinie für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer idF vom 16. 6. 2005 (RILAK 2005) gelten "bis zum Ablauf des 10. Arbeitsjahres" für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin die für Angestellte in der Privatwirtschaft maßgeblichen Vorschriften. Hingegen ist eine Entlassung "nach Ablauf des 10. Arbeitsjahres" nach § 15 Abs 2 Z 3 RILAK 2005 rechtsunwirksam, wenn kein Entlassungsgrund angegeben wird.