AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 27. 9. 2022, 7 Ra 44/22z
Der Kläger wurde von der beklagten Arbeitgeberin im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung an ein Drittunternehmen zur Arbeitsleistung überlassen. Nachdem die Arbeitgeberin vom Beschäftigerbetrieb informiert wurde, dass es eine Beschwerde einer Mitarbeiterin im Team gibt, die sich durch den Kläger sexuell belästigt fühle, kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger, dem Geschäftsführer und der Leiterin der Human Ressource Abteilung zur Klärung der Vorwürfe. Auf die Beschwerde der Mitarbeiterin angesprochen, nahm der Kläger in immer lauter werdendem Tonfall dazu Stellung und ließ sich nicht beruhigen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs beugte sich der Kläger mehrmals bedrohlich über den Tisch in Richtung des Geschäftsführers und sagte "Was schauen Sie mich so aggressiv an?". Der Geschäftsführer sagte zum Arbeitnehmer, er solle gehen, sonst müsse er die Polizei holen und sprach die Entlassung aus. Das Erstgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab, da er mit seinem Verhalten den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG verwirklicht habe. Das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung.