AngG: § 27 Z 6
Die Entlassungserklärung ist grundsätzlich nicht an die Schriftform gebunden und kann infolgedessen auch in jeder anderen Form erklärt werden, sie bedarf auch keiner firmenmäßigen Fertigung. Auch aus den für Vertretungsregelungen relevanten Zeichnungsvorschriften in § 77 Arbeiterkammergesetz und § 25 GeoAK OÖ lassen sich keine Formvorschriften ableiten, deren Einhaltung für eine wirksame Entlassungsmitteilung erforderlich wäre.