Mit 1. 1. 2023 wird der Erschwerniszuschlag bei der Festsetzung des Pflegebedarfs für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr von 25 Stunden auf 45 Stunden angehoben (fixer Zeitwert pro Monat). (BGBl II 2022/426)