LSD-BG: § 29
VStG: § 45 Abs 1 Z 2
Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass § 29 Abs 3 LSD-BG betreffend die rechtzeitige Nachzahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nach Fristsetzung durch die Behörde keinen Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgrund iSd § 45 Abs 1 Z 2 VStG normiert. Denn sowohl Abs 2 als auch Abs 3 des § 29 LSD-BG setzen voraus, dass der in Abs 1 umschriebene Straftatbestand der Unterentlohnung nach der objektiven und subjektiven Tatseite erfüllt ist. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Abs 2 (Nachzahlung vor einer Erhebung), entfällt die Strafbarkeit. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Abs 3 (Nachzahlung nach Fristsetzung durch die Behörde), bleibt zwar die Strafbarkeit bestehen, es ist jedoch von der Verhängung einer Strafe abzusehen.