Der EuGH hat in der Entscheidung vom 13. 1. 2022, C-514/20 , Koch Personaldienstleistungen, ARD 6803/10/2022, festgestellt, dass Überstunden auch während des Urlaubs, dh während der arbeitsfreien Zeit, anzurechnen sind. Der Arbeitnehmer könnte durch eine Nichtanrechnung der Überstunden davon abgehalten werden, Urlaub zu konsumieren, was dem Ziel des Urlaubs, Zeit zur Erholung zu haben, entgegenstehen würde. Mertinz setzt sich dazu mit der österreichischen Rechtslage auseinander und führt fünf Sachverhalte an. In Österreich galt bereits vor der EuGH-Entscheidung das "fiktive Ausfallprinzip" nach § 6 Abs 3 UrlG, sodass Überstundenentgelt für Überstunden, die vor Urlaubsantritt regelmäßig geleistet wurden oder aufgrund der Arbeitszeiteinteilung bei Nichtantritt des Urlaubs zu erbringen gewesen wären, grundsätzlich in das Urlaubsentgelt einzubeziehen bzw bei der Deckungsprüfung anzurechnen sind.