BPGG: § 4a Abs 4
OGH 21. 6. 2022, 10 ObS 43/22d
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt gewährte der Klägerin ab 1. 7. 2017 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 infolge Annahme einer hochgradigen Sehbehinderung. Tatsächlich lag im Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegelds bei der Klägerin keine hochgradige Sehbehinderung vor. Zwar bestand funktionelle Einäugigkeit, am linke Auge bestanden im Gewährungszeitpunkt aber nur geringe Gesichtsfeldausfälle.