RAO: § 21b Abs 1
Ein Rechtsanwaltsanwärter hat grundsätzlich ein Recht auf Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber. Es ist allerdings zu prüfen, ob den schutzwürdigen Interessen des Rechtsanwaltsanwärters an der Beschäftigung im konkreten Einzelfall gewichtige Gründe entgegenstehen, die dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers objektiv unzumutbar machen.