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Warter, Zur Abgrenzung von Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft im Lichte der jüngsten EuGH-Judikatur, DRdA 2022, 473

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6824/23/2022 Heft 6824 v. 17.11.2022

Der EuGH sprach zur Rufbereitschaft mehrfach aus, dass die Verpflichtung der Arbeitnehmer, sich zur Erbringung der beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz aufzuhalten und verfügbar zu sein, als Teil der Wahrnehmung ihrer Aufgaben iSd Arbeitszeit-RL 2003/88/EG gilt und damit als Arbeitszeit zu qualifizieren ist. In Weiterentwicklung der Rechtsprechung hat der EuGH in der Rs Matzak (EuGH 21. 2. 2018, C-518/15 ) festgestellt, dass auch Bereitschaftsdienste außerhalb der Arbeitsstätte als Arbeitszeit gelten können. Dabei ist Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu sehen, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Gestaltungsmöglichkeiten der freien Zeiteinteilung, um sich seinen Interessen zu widmen, besteht. Entscheidend ist dabei das Ausmaß der Fremdbestimmtheit während dieser Zeiträume. Die Auswirkungen auf die nationale Rechtsprechung zum Arbeitszeitbegriff des AZG sind nach Ansicht des Autors gering, da der OGH die Fremdbestimmtheit bereits als maßgebliches Abgrenzungskriterium der Arbeitszeit zugrunde legt und jetzt schon vom EuGH angewandte Abgrenzungsmerkmale von Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaftsdiensten anwendet.

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