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Hrdlicka, Zurechnung im Gleichbehandlungsrecht, ASoK 2022, 237

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6824/22/2022 Heft 6824 v. 17.11.2022

Liegt ein Diskriminierungstatbestand vor, hat der Gesetzgeber eine verschuldensunabhängige Haftung etabliert, die regelmäßig beim Arbeitgeber greift. Neben der Organhaftung wurde von der Rechtsprechung eine Haftung von juristischen Personen für ihre Repräsentanten entwickelt. Bei einer Diskriminierung unter Arbeitskollegen scheitert eine Arbeitgeberhaftung mangels Zurechnung. Zur Klärung der Zurechnung iVm dem GlBG stellt der OGH auf die Position der handelnden Person und auf den Zusammenhang des diskriminierenden Verhaltens mit der Erwerbstätigkeit ab (vgl 9 ObA 118/11k = ARD 6230/8/2012). Hrdlicka untersucht, ob die Rechtsprechung des OGH mit den Gleichbehandlungsrichtlinien und der EuGH-Rechtsprechung, hier insbesondere EuGH 25. 4. 2013, C-81/12 , Asociaţia Accept, und EuGH 23. 4. 2020, C-507/18 , Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, zu vereinbaren ist. Nach den Entscheidungen ist für die Zurechnung zum Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis und der innere Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die Autorin sieht die Rechtsprechung des OGH restriktiver als die des EuGH, was einen geringeren Diskriminierungsschutz bedeutet.

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