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Änderung des AuslBG zur Vermeidung von Härtefällen - BGBl

Neue VorschriftenArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6823/15/2022 Heft 6823 v. 10.11.2022

BGBl I 2022/168, ausgegeben am 31. 10. 2022
➜ zum Initiativantrag 2720/A BlgNR 27. GP siehe ARD 6809/17/2022

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Beschäftigungsbewilligung trotz Schwarzarbeit

Nach der derzeitigen Rechtslage hat die wiederholte (mindestens zweimalige) ungenehmigte Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Ausländer zur Folge, dass der betroffene Betrieb oder der betroffene Ausländer ein Jahr für weitere Beschäftigungsbewilligungen gesperrt wird (§ 4 Abs 1 Z 3 und 5 AuslBG). Diese Sanktion ist ein schwerwiegender Eingriff in die Erwerbs- und Eigentumsfreiheit, die in ihrer undifferenzierten Anwendung keine Rücksicht auf die Art und Dauer der Verfehlung oder den Grad des Verschuldens nimmt. Systematische und vorsätzliche Verstöße werden daher ebenso sanktioniert wie bloß fahrlässiges Verhalten.

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