BAO: § 9 iVm § 80, § 238 Abs 2
VwGH 7. 9. 2022, Ra 2019/13/0065
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Haftungsbescheid des Finanzamts vom 29. 7. 2015 teilweise Folge und nahm den Revisionswerber gemäß § 9 iVm § 80 BAO als Haftungspflichtigen für bei der GmbH aushaftende Körperschaftsteuer 2004 iHv € 5.681,29 in Anspruch. Das Finanzamt habe nach der Fälligkeit der Körperschaftsteuer 2004 am 9. 3. 2007 fünf Jahre lang keine Maßnahmen zur Einbringung der Abgabe gesetzt. Erst am 28. 3. 2012 habe das Finanzamt eine Firmenbuchabfrage und am 21. 10. 2013 eine Abfrage des Unternehmensregisters betreffend die Primärschuldnerin getätigt, bevor mit Ergänzungsersuchen vom 10. 7. 2014 das Haftungsverfahren in Gang gesetzt und am 29. 7. 2015 der Haftungsbescheid iHv € 11.362,58 erlassen worden sei. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs sei eine Kürzung der Haftungssumme um die Hälfte geboten.