AlVG: § 21 Abs 8
VwGH 30. 8. 2022, Ra 2022/08/0067
Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von § 21 Abs 1 AlVG ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt (§ 21 Abs 8 AlVG).