Mit BGBl II 2022/392 wurde die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung im Wesentlichen unverändert (mit Ausnahme der Regelungen über Zusammenkünfte zur Religionsausübung) bis 15. 1. 2023 verlängert. Dies betrifft va die Maßnahmen für Mitarbeiter, Bewohner und Besucher in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, sowie Alten- und Pflegeheime.