AM-VO: § 18 Abs 2 Z 5
VwGH 1. 9. 2022, Ra 2022/02/0161
Dem Revisionswerber wird vorgeworfen, er habe es als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft zu verantworten, dass ein Arbeitnehmer auf einer Baustelle mit Ladekrankarbeiten beschäftigt war, wobei die Lasten so befördert worden seien, dass sie an Hindernissen hängen geblieben und ein Herabfallen nicht verhindert werden konnte. Der Arbeitnehmer habe die Drahtschlingen, mit denen die Baustahlmatten verbunden waren, zum Anheben verwendet. Diese stellten aber keinen sicheren Anschlagpunkt dar, wodurch das Ladegut heruntergefallen sei. Der Arbeitnehmer ist dabei vom Lkw gefallen und zog sich Verletzungen zu. Der Revisionswerber habe dadurch § 18 Abs 2 Z 5 erster Satz AM-VO iVm § 130 Abs 1 Z 16 ASchG verletzt.