Ein aktueller Initiativantrag sieht hinsichtlich der Teuerungsprämie die Klarstellung vor, dass der steuerfreie Betrag von € 3.000,- (bzw ohne lohngestaltende Vorschrift nur € 2.000,-) von einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr nur einmal ausgeschöpft werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass bei Arbeitnehmern, die in zwei oder mehreren Unternehmen (parallel oder hintereinander) beschäftigt sind, der steuerfreie Betrag nicht überschritten wird. Wird im Kalenderjahr mehr als € 3.000,- Teuerungsprämie - gemeinsam mit der Gewinnbeteiligung nach § 3 Abs 1 Z 35 EStG - steuerfrei berücksichtigt, soll ein Pflichtveranlagungstatbestand normiert werden. Für die Sozialversicherung, die betriebliche Mitarbeitervorsorge und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) gilt der Höchstbetrag hingegen pro Arbeitgeber. (Initiativantrag 13. 10. 2022, 2892/A BlgNR 27. GP )