Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie hat das BMF die im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung im Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. April) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2020 auf 6 Monate erstreckt (siehe ARD 6804/4/2022). Diese Frist wird nun neuerlich auf insgesamt 9 Monate verlängert, sodass Abgabenerklärungen 2020 von vertretenen Fällen, die nicht bis zum 31. 3. 2022 eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, dennoch als rechtzeitig gelten, wenn sie bis zum 30. 12. 2022 eingebracht werden. (Erlass des BMF vom 30. 9. 2022, 2022-0.698.580)