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Greiner, Algorithmenbasierte Personalentscheidungen und Art 22 DSGVO, ZAS 2022, 258

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6818/18/2022 Heft 6818 v. 6.10.2022

Unter "algorithmenbasierten Personalentscheidungen" versteht man die Entscheidung über die Einstellung, Beförderung, Zuweisung, Kündigung und Entlassung natürlicher Personen, die auf Grundlage von Softwareprogrammen getroffen werden, die Arbeitgeber durch den Einsatz von Algorithmen bei solchen Entscheidungen unterstützen (sollen). Algorithmenbasierte Personalentscheidungen unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzrechts. Gemäß § 22 Abs 1 DSGVO sind diese untersagt, wenn sie ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen ("vollautomatisierte Personalentscheidungen"). Das ist der Fall, wenn die Entscheidung ohne jegliches menschliche Eingreifen erfolgt. Solche Entscheidungen sind nach Art 22 Abs 2 DSGVO ausnahmsweise zulässig, wenn sich zB auf eine ausgeschriebene Stelle eine Vielzahl von Personen bewirbt und der Arbeitgeber Algorithmen einsetzt, um vollautomatisiert Absagen an die Bewerber zu versenden, die nicht einmmal die in der Ausschreibung genannten Mindestvoraussetzungen erfüllen.

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