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Strasser, Die Haftung der Whistleblower, RdW 2022/517, 631

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6818/17/2022 Heft 6818 v. 6.10.2022

Mit dem HSchG (210/ME BlGNr 27. GP), mit dem die Whistleblowing-RL 2019/1937 umgesetzt werden soll, sollen Hinweisgeber mittels von Unternehmen zu errichtenden Meldekanälen ein rechtswidriges Verhalten der Organisation anzeigen können. Da sich Hinweisgeber durch die Aufdeckung der Missstände einem beträchtlichen Risiko aussetzen, sollen sie umfassend vor Repressalien geschützt werden. § 22 Abs 1 HSchG soll Hinweisgebern lediglich dann eine Haftungsbefreiung gewähren, wenn sie iSd § 6 Abs 1 schutzwürdig sind. Voraussetzung ist, dass Hinweisgeber eine Meldung (interne, externe Meldung und Offenlegung) abgegeben haben. Weiters relevant ist ihre Gutgläubigkeit. Der gute Glaube muss sich auf die Wahrheit des Hinweises und die Eröffnung des (va sachlichen) Anwendungsbereichs des Gesetzes beziehen. Laut Strasser ist unklar, ab welchem Verschuldensgrad Hinweisgeber aus dem Schutz des HSchG herausfallen. Hinweisgeber sollen jedoch dann keine Haftungsbefreiung erhalten, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben. Die Autorin weist darauf hin, dass böswillige und offensichtlich unbegründete Meldungen, die zu erheblichen (Ruf-)Schäden aufseiten der betroffenen juristischen Person führen können, dadurch verhindert werden sollen. Liegen die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung nach dem HSchG nicht vor, stellt sich die Frage, ob die Haftungserleichterungen des DHG Anwendung finden. Ist ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, wird bei einer Falschmeldung jedoch der sachliche Anwendungsbereich des DHG idR nicht eröffnet sein.

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