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Noga, Die gerichtliche Inhaltskontrolle abweichender kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und -termine, ASoK 2022, 281

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6818/16/2022 Heft 6818 v. 6.10.2022

Mit der Neuregelung von § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 sind seit 1. 10. 2021 die Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an die der Angestellten angeglichen. Abweichend davon regelt § 1159 Abs 2 letzter Satz ABGB, dass durch KV für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden können. Enthält ein KV abweichende Kündigungsfristen und -termine, ist aufgrund der OGH-Rechtsprechung die Gesetzmäßigkeit dieser kollektivvertraglichen Normen grundsätzlich zu vermuten. Wird in einem Verfahren die Nichtigkeit einer kollektivvertraglichen Norm behauptet, hat das Gericht zur Frage, ob eine Saisonbranche vorliegt oder nicht, Feststellungen zu treffen, die die Beurteilung der Nichtigkeit der Norm zulassen. Das Gericht hat festzustellen, dass Saisonbetriebe, dh Betriebe, die "nur zu bestimmten Jahreszeiten", oder solche, die "regelmäßig zu bestimmten Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten", innerhalb einer Branche nicht überwiegen. Der Autor stellt drei mögliche Ergebnisse eines solchen Beweisverfahrens dar und gibt einen Überblick über die geltenden Beweislastregeln. Den die Nichtigkeit behauptenden Arbeitnehmer trifft insoweit die objektive Beweislast und daher auch das Prozessrisiko für den Fall, dass die Tatsachen, aus denen sich die Nichtigkeit ergeben soll, nicht festgestellt werden können. Eine Beweislastumkehr auf den Beklagten kommt nicht in Betracht.

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