ArbVG: § 33, § 36, §§ 120 ff
Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetz: § 1 Abs 1 Z 4
Ist ein Bediensteter der Gemeinde Wien dauerhaft der Bestattung Wien GmbH dienstzugewiesen, ist gemäß § 1 Abs 4 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes in seiner dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung keine Änderung eingetreten und sind auf ihn die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.