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Kein Anspruch auf Invaliditätspension bei zumutbarer Hörprothese

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6817/11/2022 Heft 6817 v. 29.9.2022

ASVG: § 256 idF vor dem SRÄG 2012

OGH 29. 3. 2022, 10 ObS 37/22x

Das Berufungsgericht sprach dem 1963 geborenen Kläger die Invaliditätspension für 24 Monate (1. 4. 2020 bis 31. 3. 2022) zu und wies das Begehren auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. 4. 2022 ab. Durch das Einsetzen und Verwenden eines Cochlea-Implantats (Hörprothese) würde sich der Gesundheitszustand des Klägers kalkülsrelevant verbessern. Im Revisionsverfahren ist die Frage zu beantworten, ob dem Kläger diese Operation zumutbar ist. Der Kläger verneinte dies va im Hinblick auf sein Alter, der OGH sieht dies jedoch anders:

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