ArbVG: § 105 Abs 4
OGH 22. 4. 2022, 8 ObA 29/22f
➜ zu OLG Wien 9 Ra 10/22i, ARD 6801/7/2022 (Bestätigung)
Die Klägerin war seit 1. 4. 2020 bei der beklagten Arbeitgeberin als Angestellte beschäftigt. Nachdem die Arbeitgeberin am 15. 4. 2021 die Kündigung aussprach, richtete die Klägerin folgendes Schreiben an den Betriebsratsvorsitzenden: "Hallo E***! Ich wurde gestern telefonisch (...) über den Ausspruch der Kündigung informiert. Ich wollte mich bei dir erkundigen, ob dir ein Grund genannt wurde? Ich weiß, dass mit der aktuellen Situation argumentiert wurde. Trotzdem wollte ich mich nochmals bei dir erkundigen. LG M***".