ArbVG: § 101, § 105 Abs 3 Z 1 lit i
OGH 27. 4. 2022, 9 ObA 20/22i
Strebt ein Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG (Sozialwidrigkeit), nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG (Kündigung wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber infrage gestellter Ansprüche