KV-Bord: Punkt 62.6
OGH 22. 2. 2022, 8 ObA 16/22v
Ein Nachteilausgleich nach dem KV für das AUA-Bordpersonal setzt voraus, dass der zu Befördernde überhaupt die ausgeschriebene Stelle anstrebte, sich also auf die Ausschreibung hin bewarb. Der Sinn der entsprechenden Regelung liegt nämlich in der Einhaltung des im Kollektivvertrag verankerten Senioritätsprinzips durch den Arbeitgeber und soll eine Durchbrechung dieses Senioritätsprinzips für den Arbeitgeber "unattraktiv", weil mit Entgeltzahlung verbunden, machen. Hingegen kann dem Text des Kollektivvertrags nicht die Absicht der KV-Parteien entnommen werden, dass auch den senioritätsälteren Piloten ein finanzieller "Nachteil" abgegolten werden soll, den diese gar nicht erlitten, weil sie sich für die ausgeschriebene Stelle, etwa mangels Interesses, nicht bewarben (vgl OGH 24. 7. 2018, 9 ObA 74/18z, ARD 6613/8/2018).