EStG 1988: § 33
BFG 9. 2. 2022, RV/7100032/2022
Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs 2 EStG 1988 als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen. Er ist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 33 Abs 2 Z 1 EStG 1988 nicht "negativsteuerfähig", seine Wirkung ist mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt. Er kann daher maximal mit jenem Betrag berücksichtigt werden, welcher der Höhe nach der Tarifsteuer nach § 33 Abs 1 EStG 1988 entspricht. Er kann daher - anders als der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Verkehrsabsetzbetrag - nicht zu einer Tarifsteuer "unter Null" (Gutschrift) führen. Stehen dem Steuerpflichtigen weitere Absetzbeträge zu (zB Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag), kann sich aber dadurch gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988 eine Negativsteuer ergeben.