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Begrenzung des Familienbonus Plus mit der Tarifsteuer

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6815/13/2022 Heft 6815 v. 15.9.2022

EStG 1988: § 33

BFG 9. 2. 2022, RV/7100032/2022

Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs 2 EStG 1988 als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen. Er ist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 33 Abs 2 Z 1 EStG 1988 nicht "negativsteuerfähig", seine Wirkung ist mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt. Er kann daher maximal mit jenem Betrag berücksichtigt werden, welcher der Höhe nach der Tarifsteuer nach § 33 Abs 1 EStG 1988 entspricht. Er kann daher - anders als der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Verkehrsabsetzbetrag - nicht zu einer Tarifsteuer "unter Null" (Gutschrift) führen. Stehen dem Steuerpflichtigen weitere Absetzbeträge zu (zB Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag), kann sich aber dadurch gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988 eine Negativsteuer ergeben.

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